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Allgemeinde Geschäftsbedingungen
der gfa Gesellschaft für Absatzförderung GmbH

 

1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

1.1. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind
integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische
Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberatern zum
Gegenstand haben.
1.2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen
unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen nicht.
1.3. Die gfa GmbH ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige
unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche / freiberufliche
Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die
Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
1.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinen
Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
1.5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der gfa GmbH auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden
und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der gfa
GmbH bekannt werden.
1.6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich
vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung
(Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert
werden.
1.7. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der gfa GmbH
bedingt, dass die gfa GmbH über vorher durchgeführte und / oder laufende
Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

2. Geltungsbereich und Umfang

2.1. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich
vereinbart wurde.
2.2. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig
gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der
schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen
Umfang.

3. Umfang des Beratungsauftrages

Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Punkt 1 Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit.

5. Sicherung der Unabhängigkeit

5.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und Mitarbeiter der gfa GmbH zu verhindern. Dies gilt
insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der
Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

6. Berichterstattung

6.1. Die gfa GmbH verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihre Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner schriftlich Bericht zu
erstatten.
6.2. Der Auftraggeber und die gfa GmbH stimmen überein, dass für den
Beratungsauftrag von beiden Seiten jeweils eine dem Arbeitsfortschritt
entsprechende laufende oder einmalige Berichterstattung zu vereinbaren ist.
6.3. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (zwei bis
vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des
Auftrages.

7. Schutz des geistigen Eigentum der gfa GmbH / Urheberrecht /Nutzung

7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des
Beratungsauftrages von der gfa GmbH, ihren Mitarbeitern und
Kooperationspartner erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationsplänen, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für
Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche
und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der gfa
GmbH an Dritte deren schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der gfa GmbH
dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
7.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der gfa GmbH zu Werbezwecken
durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die gfa GmbH
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
7.3. Der gfa GmbH verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
7.4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges
Eigentum der gfa GmbH sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach
Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des
Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede
dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des
Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung
zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In
einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung

8.1. Die gfa GmbH ist berechtigt und verpflichtet, nachträgliche bekannt
werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu
beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate.
8.2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln,
sofern diese von der gfa GmbH zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt
sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung)
der gfa GmbH.
8.3. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel
Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des
Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne
Interesse ist – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat
Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit
darüber hinaus Schadenersatzsprüche bestehen, gelten die Bestimmungen
des Punktes 9 Haftung.
8.4. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der gfa GmbH zum Beweis
seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Die gfa GmbH und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der
Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung.
Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen
durch beigezogene Kollegen.
9.2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten,
nachdem der oder die Anspruchsberechtigen vom Schaden Kenntnis erlangt
haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines
datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder
eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon
benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten
entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als
an den Auftraggeber abgetreten.

10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

10.1. Die gfa GmbH, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten
sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf
dessen Geschäftsverbindungen
10.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die
gfa GmbH schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3. Die gfa GmbH darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen
über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen.
10.4. Die Schweigepflicht der gfa GmbH, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen
Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages.
Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur
Auskunftserteilung besteht.
10.5. Die gfa GmbH ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im
Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrags zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die gfa GmbH gewährleistet gemäß
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung
des Datengeheimnisses. Der gfa GmbH überlassenes Material (Datenträger,
Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus
der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber
zurückgegeben.

11. Honaroranspruch

11.1. Die gfa GmbH hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer
Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber.
11.2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den
Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört der gfa GmbH
gleichwohl das vereinbarte Honorar.
11.3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der
gfa GmbH einen wichtigen Grund darstellen, so hat die gfa GmbH nur
Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des
Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den
Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
11.4. Die gfa GmbH kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen
Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung
der Arbeiten der gfa GmbH berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln,
nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

12. Honorarhöhe

Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit
der gfa GmbH.

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden
Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart
wurde.
13.2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der gfa GmbH.
13.3. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der gfa GmbH
zuständig.